Reisemängel: Was Reisende beachten müssen

Reiseveranstalter müssen Reisende in der Reisebestätigung ordnungsgemäß auf deren Obliegenheit (sog. Pflicht im eigenen Interesse) hinweisen, einen aufgetretenen Reisemangel alsbald nach dessen Feststellung anzuzeigen.

Wem ist das noch nicht passiert? Gut gelaunt und in froher Erwartung auf den wohlverdienten Urlaub tritt man die Reise zum Urlaubsziel an. Dort muss man allerdings feststellen, dass das beim Reiseveranstalter gebuchte Zimmer nicht der Beschreibung im Reiseprospekt entspricht, das Badezimmer von Schimmel befallen ist oder der zugesicherte Pool entweder fehlt oder wegen Bauarbeiten tatsächlich nicht genutzt werden kann.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise mangelhaft, mindert sich der Reisepreis entsprechend verhältnismäßig.

Die Minderung tritt allerdings gemäß § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel alsbald nach dessen Feststellung anzuzeigen. Die zumindest mündliche Mängelanzeige ist an die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters, die örtlichen Reiseleitung oder den Reiseveranstalter (Notrufnummer) zu richten, um eine Abhilfe zu ermöglichen.

Eine Mängelanzeige nur bei der Hotelrezeption genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel jedoch nicht.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 21.02.2017 entschiedenen Fall hatten die Reisenden die vorhandenen Reisemängel am Zimmer und am Pool erst 10 Tage nach der Ankunft am Ferienort gegenüber der Reiseleitung angezeigt. Darauf hin wurde vom Reiseveranstalter umgehend ein neues, mangelfreies Zimmer zur Verfügung gestellt.

Nach Ende der Urlaubsreise verlangten die Reisenden eine Minderung des Reisepreises auch für die 10 Reisetage vor der Mängelanzeige. Diese Forderung wurde vom Reiseveranstalter zurückgewiesen, da es die Reisenden schuldhaft unterlassen hätten, die Mängel alsbald anzuzeigen.

Im vorliegenden Fall hat der BGH eine Minderung des Reisepreises jedoch für zutreffend erachtet, da die Reisenden die Obliegenheit (sog. Pflicht im eigenen Interesse) zur Mängelanzeige nicht kannten und auch nicht kennen mussten. Der Reiseveranstalter hatte die Reisenden in der Reisebestätigung nicht ordnungsgemäß auf diese Obliegenheit zur Mängelanzeige hingewiesen.

Sofern der Veranstalter in der Reisebestätigung lediglich auf seinen Reiseprospekt verweist, müssen die Reisenden darauf hingewiesen werden, dass sie dort die entsprechenden Bestimmungen zur Obliegenheit finden. Hierfür muss aber die genaue Fundstelle im Prospekt genannt werden.

Auch eine Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, die die Obliegenheiten bei Leistungsmängeln beinhalten, muss für die Reisenden ebenfalls hinreichend deutlich und erkennbar sein. Hierfür sind eine ausreichende Schriftgröße und eine optische Hervorhebung zum sonstigen Text notwendig.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen empfiehlt es sich generell, Reisemängel nach deren Feststellung immer unverzüglich und sofort der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters bzw. der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und umgehende Abhilfe zu verlangen.

Soweit Minderungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter im Raum stehen, ist ferner zu beachten, dass diese Ansprüche nach § 651g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist) nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen sind.

BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az.: X ZR 49/16