Steuerrecht

Steuerrecht

Für den Laien ist das Steuerrecht nahezu undurchschaubar geworden. Ohne die Hilfe von Experten findet sich kaum ein Steuerpflichtiger im Gesetzes-Dschungel zurecht.

Aufgrund der fachlichen Spezialisierung kann ich Ihnen als Fachanwalt für Steuerrecht eine umfassende Beratung zu allen Bereichen des Steuerrechts anbieten:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Grunderwerbssteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Schenkungssteuer
  • Steuerhinterziehung und Selbstanzeige
  • Steuerstrafrecht

Im Fokus stehen naturgemäß Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden. Hat das Finanzamt Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht anerkannt oder unberücksichtigt gelassen? Wurden im Steuerbescheid fehlerhafte Daten zugrunde gelegt? Sind die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt geschätzt worden und ist ein sogenannter Schätzungsbescheid erlassen worden?

In diesen Fällen kann nur innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Das Finanzamt ist durch den Einspruch zur Überprüfung und ggfs. zur Korrektur verpflichtet. Die Erfahrung zeigt, dass nach einem Einspruchsverfahren in vielen Fällen Steuern vom Finanzamt zurückerstattet werden.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, wird der Bescheid im Regelfall bestandskräftig. Die fehlerhafte Steuerforderung lässt sich dann nur noch in wenigen Ausnahmefällen berichtigen.

Sofern das Finanzamt an seiner Auffassung festhält und den Einspruch zurückweist, ist nach sorgfältiger Prüfung der Erfolgsaussichten Klage beim Finanzgericht einzulegen. Aufgrund der fachlichen Qualifikation unterstütze ich hierbei auch gerne Ihren steuerlichen Berater.

Haben Sie den Finanzbehörden in der Vergangenheit Einkünfte verschwiegen oder Einkünfte falsch erklärt?

Ich berate Sie umfassend zu allen Aspekten der Selbstanzeige. Sofern bereits ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung gegen Sie eröffnet wurde, übernehme ich Ihre Verteidigung mit der Zielsetzung einer Einstellung des Verfahrens oder einer möglichst geringen Bestrafung.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuernzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Amschel Meyer Rothschild (1744 – 1812), deutscher Adliger und Bankier